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BA 2026 6

Pfändung / Kontosperre

Zug OG ·BA · 2026-04-16 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den

Konkurs über die B.________ ag. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkur-

samt Zug betraut.

2.

Bereits zuvor, mit Eingaben vom 26. Januar 2024, hatte A.________ (nachfolgend: Be-

schwerdeführer) beim Bezirksgericht Baden gegen die B.________ ag ein Gesuch

um vorsorgliche Beweisführung gestellt. In der Folge wurde am 31. Mai 2024 C.________,

c/o D.________ AG, mit der Erstellung des Gutachtens betreffend das Bauprojekt am

E.________ [Strasse] in F.________ [Ort] beauftragt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wur-

de der Beschwerdeführer angewiesen, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 23'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in-

nert Frist nach. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde das Verfahren gestützt auf

den Konkursentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Oktober 2024 und

in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung

bzw. – bei Anordnung des summarischen Konkursverfahrens – bis 20 Tage nach Auflegung

des Kollokationsplanes sistiert. Mit Eingaben vom 29. Juli 2025 und 11. September 2025 be-

antragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Sistierung. Mit Verfügung

vom 19. Dezember 2025 wies das Bezirksgericht Baden dieses Gesuch ab (Verfahren

SZ.2024.24; vgl. act. 1/1).

3.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerde-

abteilung des Obergerichts Zug gegen des Konkursamt Zug "Aufsichtsbeschwerde wegen

Rechtsverzögerung und Gefährdung der Sicherheit (Art. 17 SchKG) betreffend: Konkursver-

fahren B.________ ag in Liquidation" ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, den Kollokationsplan unverzüglich zu beschleunigen und

aufzulegen.

2. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, der Fortführung der vorsorglichen Beweisführung (Verfahren

SZ.2024.24) zuzustimmen.

4.

In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 beantragte das Konkursamt Zug, die Be-

schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, über die B.________ ag sei am 29. Oktober 2024 der Kon- kurs eröffnet worden. Seiter sei das Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung vor dem Be- zirksgericht Baden sistiert. Trotz Ablauf von über 14 Monaten seit Konkurseröffnung habe das Konkursamt weder den Kollokationsplan aufgelegt noch die zweite Gläubigerversamm- lung durchgeführt. Durch die Untätigkeit des Konkursamtes werde die Wiederaufnahme sei- nes Beweissicherungsverfahrens faktisch blockiert. Der Baustand am Objekt E.________ in F.________ sei kritisch. Laut Status-quo-Bericht des gerichtlichen Gutachters vom 19. De- zember 2024 bestünden eine akute Einsturzgefahr sowie statische Mängel, und es drohe ein

Seite 3/4 Substanzverlust. Das Zuwarten des Amtes sei eine klare Rechtsverzögerung, gefährde die öffentliche Sicherheit und sei nicht mehr zu rechtfertigen. Es stelle eine Verletzung des Be- schleunigungsverbots dar (act. 1).

E. 2 Das Konkursamt hält dem entgegen, die Zuständigkeit für den Entscheid, ob der Prozess un- ter Art. 207 SchKG falle oder ob er als dringliches Verfahren nicht einzustellen sei, liege beim Gericht. Das dagegen zu ergreifende Rechtsmittel sei die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Vorliegend sei die Einstellung des Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des Be- zirksgerichts Baden gefallen. Gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2025 halte dieses an der Sistierung fest. Da es sich hierbei nicht um Handlungen des Konkursamtes handle, kön- ne nicht Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden. Das Konkursverfahren sei vom Konkursamt ordnungsgemäss geführt worden und dauere auch nicht übermässig lange. Die Verwaltung und Sicherung in Bezug auf die Liegenschaften müsse mittels Rechtshilfe koor- diniert werden. Das Konkursamt sei nach wie vor gehalten, älteren Konkursverfahren Vor- rang zu geben. Von einer vom Konkursamt ausgehenden Rechtsverzögerung könne keine Rede sein (act. 3).

E. 3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert ange- messener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).

E. 4 Wie erwähnt, leitete der Beschwerdeführer vor der Konkurseröffnung über die B.________ ag beim Bezirksgericht Baden ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung gegen die Konkursitin ein (Verfahren SZ.2024.24). Aufgrund der Konkurseröffnung wurde das Ver- fahren sistiert und später das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung abgewiesen. Dagegen wäre eine Beschwerde gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO an das Obergericht des Kantons Aargau möglich gewesen. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann nicht über die Sistierung befunden werden. Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geprüft, ob ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht in- nerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorge- nommen hat (vgl. E. 3). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der "Un- tätigkeit des Konkursamtes" werde die Wiederaufnahme seines Beweissicherungsverfahrens faktisch sistiert. Er ist der Ansicht, das Konkursamt müsse den Kollokationsplan "unverzüg- lich" auflegen und das Konkursamt sei anzuweisen, "der Fortführung der vorsorglichen Be- weisführung (Verfahren SZ.2024.24) zuzustimmen". Diesem Begehren kann nicht stattgege- ben werden. Insgesamt sind seit der Konkurseröffnung über die B.________ ag erst rund ei- neinhalb Jahre vergangen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung liegen keine vor. Das Konkursamt legt nachvollziehbar dar, dass mehrere Lastenverzeichnisse zu erstellen sind

Seite 4/4 und die Verwaltung bzw. Sicherung der Liegenschaften mittels Rechtshilfe koordiniert wer- den muss. Entsprechend konnte der Kollokationsplan noch nicht aufgelegt werden (vgl. act. 1 Rz 5). Eine Anweisung an das Konkursamt, "der Fortführung der vorsorglichen Beweis- führung (Verfahren SZ.2024.24) zuzustimmen", ist schon deshalb nicht möglich, weil das vorsorgliche Beweisführungsverfahren, wie aufgezeigt, in den Zuständigkeitsbereich des Be- zirksgerichts Baden fällt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan- tons Zug kann diesbezüglich keine Anweisungen erteilen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, dem Konkursamt eine Verfahrensverzögerung vorzuwerfen und deswegen aufsichts- rechtliche Anweisungen in Erwägung zu ziehen.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2026 6 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, betreffend Rechtsverzögerung

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die B.________ ag. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkur- samt Zug betraut. 2. Bereits zuvor, mit Eingaben vom 26. Januar 2024, hatte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bezirksgericht Baden gegen die B.________ ag ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gestellt. In der Folge wurde am 31. Mai 2024 C.________, c/o D.________ AG, mit der Erstellung des Gutachtens betreffend das Bauprojekt am E.________ [Strasse] in F.________ [Ort] beauftragt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wur- de der Beschwerdeführer angewiesen, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 23'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in- nert Frist nach. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde das Verfahren gestützt auf den Konkursentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Oktober 2024 und in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung bzw. – bei Anordnung des summarischen Konkursverfahrens – bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sistiert. Mit Eingaben vom 29. Juli 2025 und 11. September 2025 be- antragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Sistierung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wies das Bezirksgericht Baden dieses Gesuch ab (Verfahren SZ.2024.24; vgl. act. 1/1). 3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerde- abteilung des Obergerichts Zug gegen des Konkursamt Zug "Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und Gefährdung der Sicherheit (Art. 17 SchKG) betreffend: Konkursver- fahren B.________ ag in Liquidation" ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, den Kollokationsplan unverzüglich zu beschleunigen und aufzulegen.

2. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, der Fortführung der vorsorglichen Beweisführung (Verfahren SZ.2024.24) zuzustimmen. 4. In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 beantragte das Konkursamt Zug, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, über die B.________ ag sei am 29. Oktober 2024 der Kon- kurs eröffnet worden. Seiter sei das Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung vor dem Be- zirksgericht Baden sistiert. Trotz Ablauf von über 14 Monaten seit Konkurseröffnung habe das Konkursamt weder den Kollokationsplan aufgelegt noch die zweite Gläubigerversamm- lung durchgeführt. Durch die Untätigkeit des Konkursamtes werde die Wiederaufnahme sei- nes Beweissicherungsverfahrens faktisch blockiert. Der Baustand am Objekt E.________ in F.________ sei kritisch. Laut Status-quo-Bericht des gerichtlichen Gutachters vom 19. De- zember 2024 bestünden eine akute Einsturzgefahr sowie statische Mängel, und es drohe ein

Seite 3/4 Substanzverlust. Das Zuwarten des Amtes sei eine klare Rechtsverzögerung, gefährde die öffentliche Sicherheit und sei nicht mehr zu rechtfertigen. Es stelle eine Verletzung des Be- schleunigungsverbots dar (act. 1). 2. Das Konkursamt hält dem entgegen, die Zuständigkeit für den Entscheid, ob der Prozess un- ter Art. 207 SchKG falle oder ob er als dringliches Verfahren nicht einzustellen sei, liege beim Gericht. Das dagegen zu ergreifende Rechtsmittel sei die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Vorliegend sei die Einstellung des Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des Be- zirksgerichts Baden gefallen. Gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2025 halte dieses an der Sistierung fest. Da es sich hierbei nicht um Handlungen des Konkursamtes handle, kön- ne nicht Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden. Das Konkursverfahren sei vom Konkursamt ordnungsgemäss geführt worden und dauere auch nicht übermässig lange. Die Verwaltung und Sicherung in Bezug auf die Liegenschaften müsse mittels Rechtshilfe koor- diniert werden. Das Konkursamt sei nach wie vor gehalten, älteren Konkursverfahren Vor- rang zu geben. Von einer vom Konkursamt ausgehenden Rechtsverzögerung könne keine Rede sein (act. 3). 3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert ange- messener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). 4. Wie erwähnt, leitete der Beschwerdeführer vor der Konkurseröffnung über die B.________ ag beim Bezirksgericht Baden ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung gegen die Konkursitin ein (Verfahren SZ.2024.24). Aufgrund der Konkurseröffnung wurde das Ver- fahren sistiert und später das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung abgewiesen. Dagegen wäre eine Beschwerde gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO an das Obergericht des Kantons Aargau möglich gewesen. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann nicht über die Sistierung befunden werden. Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geprüft, ob ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht in- nerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorge- nommen hat (vgl. E. 3). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der "Un- tätigkeit des Konkursamtes" werde die Wiederaufnahme seines Beweissicherungsverfahrens faktisch sistiert. Er ist der Ansicht, das Konkursamt müsse den Kollokationsplan "unverzüg- lich" auflegen und das Konkursamt sei anzuweisen, "der Fortführung der vorsorglichen Be- weisführung (Verfahren SZ.2024.24) zuzustimmen". Diesem Begehren kann nicht stattgege- ben werden. Insgesamt sind seit der Konkurseröffnung über die B.________ ag erst rund ei- neinhalb Jahre vergangen. Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung liegen keine vor. Das Konkursamt legt nachvollziehbar dar, dass mehrere Lastenverzeichnisse zu erstellen sind

Seite 4/4 und die Verwaltung bzw. Sicherung der Liegenschaften mittels Rechtshilfe koordiniert wer- den muss. Entsprechend konnte der Kollokationsplan noch nicht aufgelegt werden (vgl. act. 1 Rz 5). Eine Anweisung an das Konkursamt, "der Fortführung der vorsorglichen Beweis- führung (Verfahren SZ.2024.24) zuzustimmen", ist schon deshalb nicht möglich, weil das vorsorgliche Beweisführungsverfahren, wie aufgezeigt, in den Zuständigkeitsbereich des Be- zirksgerichts Baden fällt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan- tons Zug kann diesbezüglich keine Anweisungen erteilen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, dem Konkursamt eine Verfahrensverzögerung vorzuwerfen und deswegen aufsichts- rechtliche Anweisungen in Erwägung zu ziehen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen ab- gesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: